Was ist ein Energieausweis?

Während die meisten von uns wissen, wie viel Kraftstoff ihr Auto verbraucht und darauf achten, dass beispielsweise der neue Kühlschrank oder Geschirrspüler die Effizienzklasse A oder höher erfüllt, ist der Energieverbrauch des eigenen Hauses oft unbekannt. Dabei wird in Deutschland rund ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs für die Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet.

Der Energieausweis, auch Energiepass genannt, schafft Abhilfe: Er gibt Auskunft über den Energieverbrauch und die energetische Qualität eines Gebäudes. Ähnlich wie bei Haushaltsgeräten kann an einer Farbskala auf dem Energieausweis abgelesen werden, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Liegt der Kennwert im roten Bereich, verbraucht das Gebäude viel Energie. Liegt er im grünen Bereich, ist der Energieverbrauch gering. Darüber hinaus enthält der Energieausweis konkrete Modernisierungsvorschläge. Der Energieausweis sorgt für mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt und ermöglicht Käufern oder Mietern den schnellen Vergleich des bewerteten Gebäudes mit anderen Gebäuden im Bestand. Für Gebäudeeigentümer, die eine Modernisierung planen, bietet der Energieausweis darüber hinaus eine kostengünstige Erstberatung.

Der neue Energieausweis ab dem 1. Mai 2014

Energieausweise, die ab dem 1. Mai 2014 mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ausgestellt wurden, müssen jetzt zusätzlich eine Energieeffizienzklasse ausweisen. Die Skala reicht von „A+“ bis „H“. Die Bandbreite für die ausgewiesenen Energiekennwerte wurde verkürzt und reicht nur noch bis 250 kWh/(m²a) anstatt wie früher bis 400 kWh/(m²a). Das führt dazu, dass die Energieeffizienz von Gebäuden auf der Skala von Grün bis Rot nun strenger bewertet wird als zuvor.

Darüber hinaus müssen alle Energieausweise, die ab dem 01.05.2014 ausgestellt wurden, beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und mit einer Registriernummer versehen sein. Die Registrierung erfolgt durch den Ausweisaussteller. Die Energieausweise sind nur mit Registriernummer gültig.

Ab wann und für welche Gebäude ist der Energieausweis Pflicht?

Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland, mit Ausnahme denkmalgeschützter Gebäude, die „Ausweispflicht“: Hauseigentümer müssen bei Vermietung und Verkauf ihrer Immobilie potenziellen Mietern und Käufern den Energieausweis zugänglich machen. Auch Nichtwohngebäude sind seit dem 1. Juli 2009 von dieser Ausweispflicht betroffen. Sofern kein Verkauf oder Mieterwechsel stattfindet besteht auch kein Zwang zur Ausstellung eines Energieausweises. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Energieausweis auf freiwilliger Basis erstellen zu lassen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie eine energetische Modernisierung Ihres Gebäudes planen.

Energieausweis

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) unterscheidet zwischen zwei Arten von Energieausweisen:

Bedarfsorientierter Energieausweis (Energiebedarfsausweis)

Beim bedarfsorientierten Energieausweis nimmt der Energieausweisaussteller den baulichen Zustand der Gebäudehülle (z. B. Wände, Dach, Kellerdecke, Fenster, Türen) und die Heizungsanlage genau unter die Lupe. Auf Grundlage der analysierten Gebäudedaten wird dann der Energiebedarf für das Gebäude rechnerisch ermittelt.

Verbrauchsorientierter Energieausweis (Energieverbrauchsausweis)

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf Basis des durchschnittlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre ausgestellt. Die Qualität der Gebäudehülle und der Heizungsanlage bleiben dabei gänzlich unberücksichtigt. Das Ergebnis hängt maßgeblich vom individuellen Nutzerverhalten der derzeitigen Bewohner ab. Wer beispielsweise viel zu Hause ist, der verbraucht zwangsläufig mehr Energie als jemand, der tagsüber selten zu Hause ist. Der Verbrauchsausweis hat somit wenig Aussagekraft bezüglich der tatsächlichen energetischen Qualität eines Gebäudes.

Energiehaus

Welchen Energieausweis braucht ihr Gebäude?

Der Energiebedarfsausweis ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, vorgeschrieben – es sei denn, das Gebäude erreicht mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977. In diesem Fall ist auch der Energieverbrauchsausweis zulässig. Für allen anderen Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis. Neubauten benötigen bereits seit 2002 den Energiebedarfsausweis.

Gibt es Qualitätsunterschiede beim Energieausweis?

Beim Energieausweis gibt es zum Teil erhebliche Qualitätsunterschiede. Die Qualität des Energieausweises hängt insbesondere von der Vorgehensweise des Ausstellers bei der Datenerfassung sowie der Art des ausgestellten Ausweises ab: Wurde der Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs ausgestellt? Hat eine Besichtigung des Gebäudes durch den Fachmann stattgefunden? Je genauer die Datenerfassung, desto höher die Qualität und präziser die Einschätzung des energetischen Gebäudezustands. Zu Gewährleistung hoher Qualitätsstandards bei Energieausweisen hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) ein Gütesiegel eingeführt. Das dena-Gütesiegel ist eine Qualitätsauszeichnung für Energieausweise. Alle Energieausweis-Aussteller, die für die Ausstellung von Energieausweisen mit dena-Gütesiegel zugelassen sind, verpflichten sich zur Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards.

Energieausweis

Weitere Fragen und Antworten zum Energieausweis

Wer hat wann Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises?

Bisher musste der Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung dem Interessenten erst auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1. Mai 2014 gelten nunmehr folgende Neuregelungen, die zu beachten sind: 1. Potenziellen Mietern und Käufern muss jetzt der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. 2. Findet keine Besichtigung statt, hat der Vermieter oder Verkäufer den Energieausweis dem potenziellen Mieter oder Käufer unverzüglich, jedoch spätestens auf Verlangen vorzulegen. 3. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages, muss der Energieausweis dem Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (als Kopie oder im Original). Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Immobilienanzeigen – die ab dem 1. Mai 2014 aufgegeben werden – müssen folgende Pflichtangaben enthalten, sofern ein Energieausweis bereits vorliegt: 1. Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis). 2. Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. 3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. 4. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Bei älteren und noch gültigen Energieausweisen entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse. Liegt noch kein Energieausweis für das betreffende Gebäude vor, entfallen die o.g. Pflichtangaben. Allerdings muss der Vermieter/Eigentümer spätestens bei der ersten Besichtigung den Interessenten einen Energieausweis vorlegen.

Wozu dient die Registriernummer auf dem Energieausweis?

Die Ausweispflicht gilt nur für zukünftige Verkaufs-, Vermietungs- und Verpachtungsangelegenheiten. Bestehende Mieter haben keinen Anspruch auf einen Energieausweis.

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Die Qualifikationsanforderungen für die Ausstellung von Energieausweisen sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) genau geregelt. Ausstellungsberechtigt sind hiernach nur Fachleute mit besonderer Aus- und/oder Weiterbildung sowie Berufspraxis. Das sind vorwiegend Energieberater, Ingenieure, Architekten oder auch qualifizierte Handwerker.

Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind?

Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten haftet der Aussteller. Werden die Daten vom Eigentümer selbst erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen.

Ist für die Ausstellung des Ausweises eine Objektbesichtigung zwingend notwendig?

Eine Objektbesichtigung schreibt die Energieeinsparverordnung nicht vor. Weder für den Energiebedarfsausweis noch für den Energieverbrauchsausweis. Trotzdem sollte beim Energiebedarfsausweis auf eine Objektbesichtigung nicht verzichtet werden. Denn nur so kann der bauliche Zustand des Gebäudes angemessen und seriös erfasst werden.

Wird der Energieausweis für eine einzelne Wohnung oder das Gesamtgebäude ausgestellt?

Der Energieausweis wird immer für das Gesamtgebäude ausgestellt. Für einzelne Wohnungen kann kein Energieausweis ausgestellt werden!

Gibt es einheitlich festgelegte Preise für Energieausweise?

Für die Ausstellung von Energieausweisen existieren keine einheitlichen Preise. Energieausweise unterliegen auch nicht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Preis ist dementsprechend frei verhandelbar.

Sind Modernisierungsempfehlungen im Ausweis pflicht?

Der Ausweisaussteller ist gemäß EnEV immer verpflichtet zu prüfen, ob für das konkrete Gebäude wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen möglich sind. Falls ja, hat er diese auch im Energieausweis aufzuführen. Sind keine sinnvollen Modernisierungsempfehlungen möglich, zum Beispiel bei Neubauten und bereits umfassend energetisch sanierten Gebäuden, muss das der Aussteller mit seiner Unterschrift auf dem Formblatt bestätigen.

Wer muss bei einer Eigentümergemeinschaft den Energieausweis bezahlen?

In Eigentümergemeinschaften trifft die Pflicht der Zugänglichmachung des Energieausweises den verkaufs- oder vermietungswilligen Eigentümer. Dieser ist jedoch nicht alleine für die Kosten zur Erstellung des Energieausweises zuständig. Die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Welche Konsequenzen haben Eigentümer zu erwarten, die ihrer Ausweispflicht nicht nachkommen?

Der Eigentümer kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € belangt werden, wenn der Energieausweis einem potenziellen Mieter oder Käufer nicht oder nicht rechtzeitig – das heißt: spätestens unverzüglich, nachdem dieser es verlangt hat – vorgelegt wird.

Wer kann einen Energieausweis in Auftrag geben?

Die Ausstellung eines Energieausweises kann grundsätzlich nur vom Hauseigentümer selbst beauftragt werden. Dritte benötigen hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers.

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